Der Nationalrat hat am 11. Dezember 2025 mit dem 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) sowie Änderungen im Mietrechtsgesetz (MRG) und im Richtwertgesetz beschlossen.
Eine wesentliche Neuerung betrifft die Indexierung von Wohnungsmieten: Diese darf künftig nur noch einmal jährlich zum 1. April erfolgen. Bisher wurden Mietanpassungen in vielen Fällen gemeinsam mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung vorgenommen.
Übergangsregelung für bestehende Mietverträge
Für Mietverträge, die vor dem 1.1.2026 abgeschlossen wurden, gilt eine besondere Regelung. Vermieter sind verpflichtet, bei einer Mietanpassung:
die im Mietvertrag vereinbarte Wertsicherungsregelung und
die neue gesetzliche Berechnung nach dem MieWeG
gegenüberzustellen. Beide Berechnungen liegen in eurem Datenkorb bereit.
Angewendet werden darf ausschließlich die für den Mieter günstigere Variante. Damit soll sichergestellt werden, dass bestehende Mietverträge durch die neue Gesetzeslage nicht zu höheren Mietanpassungen führen.
Maßvolle Anpassung der Mietpreise
Ich als Vermieter bin stets bemüht, die Wohnkosten im Rahmen und sozial angemessen zu halten. Aus diesem Grund habe ich in den vergangenen Jahren mehrfach auf mögliche Indexierungen verzichtet bzw. nicht die vollständige vertraglich mögliche Erhöhung ausgeschöpft.
Auch bei der diesjährigen Anpassung verfolge ich diesen Ansatz: Die Mietindexierung wird von mir freiwillig mit 3 % gedeckelt, selbst wenn sich aus der Berechnung eine höhere Anpassung ergeben würde. Damit möchte ich weiterhin zu stabilen und fairen Wohnkosten für unsere Mieterinnen und Mieter beitragen.
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